Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG alt)

Nachfolgend ist die angegebene Regelung des bis 25.05.2018 gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG alt) aufgeführt. Alle Regelungen des seit 25.05.2018 geltenden neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie zu sämtlichen Erwägungsgründen der DSGVO sind direkt über das Menü am Rand zu erreichen. Weitere Informationen zur Entstehung der DSGVO finden sich auf dem EUR-LEX-Portal der europäischen Union.

Das Verlinken sämtlicher Rechtsnormen auf dieser Internetpräsenz ist ausdrücklich gestattet und erwünscht.

§12 BDSG (alt)
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.

(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.

(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.