Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 15 BDSG
Tätigkeitsbericht

Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

 

Mit § 15 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 15 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Artikel 59 DSGVO – Tätigkeitsbericht

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 15 BDSG zu berücksichtigen.