Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 3 BDSG
Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

 

Mit § 3 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 3 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:
 

Artikel 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 3 BDSG zu berücksichtigen.