Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 39 BDSG
Akkreditierung

Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungsstelle zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als ein dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2 unterfallender Bereich gilt.

 

Mit § 39 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 39 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 39 BDSG zu berücksichtigen.