Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 52 BDSG
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

 

Mit § 52 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 52 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 52 BDSG zu berücksichtigen.