Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 53 BDSG
Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

 

Mit § 53 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 53 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 53 BDSG zu berücksichtigen.