Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 10 BDSG
StellenUnabhängigkeit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Mit § 10 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften
Der Regelungsgegenstand von § 10 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:
Artikel 52 DSGVO – Unabhängigkeit
Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 10 BDSG zu berücksichtigen.