DSGVO: Klingelschilder und Datenschutz – unsinnige Panikmache der Medien

“Datenschutz-Irrsinn Unsere Klingel-Schilder sollen weg!” So titelte BILD am 18.10.2018. Ähnlich “seriös” berichteten auch andere Medienvertreter. Dabei entsteht der Eindruck, Mieter müssten befürchten, dass Vermieter ihre Klingelschilder künftig einfach abmontieren. Ohne ihre Zustimmung oder sogar gegen ihren Willen. Nach Ansicht der Datenschutz-Aufsicht ist das gesamte Thema unsinnige Panikmache! Die DSGVO ist hier noch nicht einmal anwendbar.

Anwendungsbereich der DSGVO

Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist in Art. 2 DSGVO definiert. Dort heißt es in Absatz 1:

Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Das Anbringen von Klingelschildern durch Vermieter oder Hausverwaltung ist keine automatisierte Verarbeitung. Auch eine nichtautomatisierte Verarbeitung zur Speicherung in einem Dateisystem ist üblicherweise nicht gegeben. Damit ist die DSGVO für das Thema bereits gar nicht anwendbar.

Stellungnahme der Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Dies entspricht auch der Rechtsauffassung mehrerer Datenschutz-Aufsichtsbehörden. So stellt etwa die Bundesdatenschutzbeauftragte in einem diesbezüglichen Statement vom 18.10.2018 ausdrücklich fest:

Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar. Insofern ist in entsprechenden Fällen in der Regel gar nicht der Anwendungsbereich der DSGVO nach deren Artikel 2 Absatz 1 eröffnet.

Noch drastischer äußert sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. In einer Pressemitteilung vom 18.10.2018 wird die Presseberichterstattung als “unsinnig” und als “Panikmache” bezeichnet. Wörtlich heißt es insoweit, es sei

sehr problematisch und auch sehr schade, dass durch diese unsinnigen Behauptungen die sehr gute Datenschutz-Grundverordnung als Begründung für etwas herangezogen wird, was sie gar nicht fordert und sie damit als „weltfremdes europäisches Recht“ diskreditiert wird. Äußerungen in der Art, dass ein Mieter sich nur bei der Aufsichtsbehörde beschweren müsse, wenn sein Klingelschild nicht entfernt werde und die Aufsichtsbehörde dann ein Bußgeld von 20 Mio. EUR verhängen werde, was rechtlich völlig ausgeschlossen ist, zeigt, dass es hier um Panikmache oder Streben nach Medienpräsenz geht, aber jedenfalls nicht um wirklichen Datenschutz.

Selbst wenn man annimmt, die DSGVO ist auch bei Anbringen von Klingelschildern zu beachten ist, würde dies keine Probleme bereiten. Die entsprechende Verarbeitung wäre dann regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.

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