Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Artikel 10 DSGVO
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Artikel 10 DSGVO zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Artikel 10 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 19 – Keine Anwendung auf Datenverarbeitung zur Strafverfolgung
Erwägungsgrund 50 – Änderung der Verarbeitungszwecke
Erwägungsgrund 75 – Risiken für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
Erwägungsgrund 80 – Benennung eines Vertreters
Erwägungsgrund 91 – Notwendigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 97 – Unterstützung durch Datenschutzbeauftragten

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 10 DSGVO herangezogen werden.