Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Artikel 11 DSGVO
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1)   Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2)   Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Artikel 11 DSGVO zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Artikel 11 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 57 – Zusätzliche Daten zur Identifizierung

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 11 DSGVO herangezogen werden.