Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Artikel 2 DSGVO
Sachlicher Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Artikel 2 zugrundeliegende Erwägungsgründe

 

Der Regelungsgegenstand von Artikel 2 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 13: Einzbeziehung von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen
Erwägungsgrund 14: Keine Anwendung auf juristische Personen
Erwägungsgrund 15: Technologieneutraler Schutz
Erwägungsgrund 16: Keine Geltung außerhalb des Anwendungsbereichs von Unionsrecht
Erwägungsgrund 17: Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
Erwägungsgrund 18: Keine Anwendung auf Verarbeitung zu persönlichen Zwecken
Erwägungsgrund 19: Keine Anwendung auf Datenverarbeitung zur Strafverfolgung
Erwägungsgrund 20: Keine Beeinflussung der Unabhängigkeit der Justiz
Erwägungsgrund 21: Kein Einfluss auf Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG
Erwägungsgrund 27: Keine Anwendung auf Daten Verstorbener

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 2 DSGVO herangezogen werden.

Verwandte Normen und Querverweise

 

Folgende Normen haben einen (teilweise) ähnliche Regelungsgegenstand wie Artikel 2 DSGVO oder werden von der Regelung in Bezug genommen:

Art. 3 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der EU
Art. 4 AEUV – Geteilte Zuständigkeit der EU
Art. 6 AEUV – Zuständigkeit der EU zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung
Art. 23 EUV bis Art. 46 EUV – Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU
RL 2016/680 – Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Strafjustiz
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Datenschutz-Verordnung für Organe und Einrichtungen der EU
Richtlinie 2000/31/EG – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (eCommerce-Richtlinie)

Diese Normen können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 2 DSGVO herangezogen werden.