Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Artikel 1 DSGVO
Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)   Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)   Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Artikel 1 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 1 – Datenschutz als Grundrecht
Erwägungsgrund 2 – Wahrung von Grundrechten und Grundfreiheiten
Erwägungsgrund 3 – Zweck der Richtlinie 95/46/EG
Erwägungsgrund 4 – Einklang mit sonstigen Rechten
Erwägungsgrund 5 – Datenaustausch durch Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 6 – Gewährleistung hohen Datenschutzniveaus
Erwägungsgrund 7 – Vertrauensbasis, Kontrolle und Sicherheit
Erwägungsgrund 8 – Voraussetzungen für Übernahme in nationales Recht
Erwägungsgrund 9 – Unterschiedliches Schutzniveau durch Richtlinie 95/46/EG
Erwägungsgrund 10 – Vereinheitlichung des Schutzniveaus der Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 11 – Rechte, Befugnisse und Sanktionen vereinheitlichen
Erwägungsgrund 12 – Artikel 16 Absatz 2 AEUV als Ermächtigungsgrundlage

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 1 DSGVO herangezogen werden.

Verwandte Normen

Einen (teilweise) ähnliche Regelungsgegenstand wie Artikel 1 DSGVO haben folgende Normen:

Art. 7 GRCAchtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8 GRCSchutz personenbezogener Daten
Art. 11 GRCFreiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Art. 8 EMRKRecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 16 AEUVSchutz personenbezogener Daten

Diese Normen können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 1 DSGVO herangezogen werden.