Grundlage der Abrechnung nach Zeitaufwand ist ein individuell vereinbarter Stundensatz. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus diesem Stundensatz und der Stundenzahl, die für die Bearbeitung des konkreten Auftrags benötigt wird. Ein Zeithonorar bietet sich damit als faire und transparente Abrechnungsmethode insbesondere an, wenn nur der tatsächliche Zeitaufwand für die Mandatsbearbeitung vergütet werden soll, dieser vorab jedoch noch nicht feststeht.
Der Stundensatz für meine Arbeit orientiert sich grundsätzlich am Einzelfall. Entscheidend sind bspw. das Fachgebiet, die Schwierigkeit und die Haftungsrisiken der konkreten Angelegenheit. Derzeit kostet eine Arbeitsstunde zwischen 160,00 und 220,00 EUR zzgl. USt. Bei dauerhafter Zusammenarbeit sind regelmäßig auch pauschale Stundensätze für alle Tätigkeiten, Honorarstaffeln für besonders umfangreiche Aufträge oder andere Sonderregelungen möglich.
Ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, erhalten meine Mandanten von mir auf entsprechenden Wunsch vor Arbeitsbeginn eine Einschätzung über den voraussichtlichen Zeitaufwand. Die Zeiterfassung erfolgt softwarebasiert und üblicherweise in einer 6-Minuten-Taktung (0,1h). Eine detaillierte Dokumentation der im Einzelnen ausgeführten Arbeiten, die mit der Abrechnung übermittelt wird, gewährleistet zudem eine genaue Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Leistungen.
Bei der Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bilden der Streit- bzw. Gegenstandswert und die konkrete Art der anwaltlichen Tätigkeit die Basis für die Vergütungsberechnung. Die individuell anfallende Bearbeitungszeit ist dagegen weitgehend ohne Relevanz.
Für Angelegenheiten, die einen relativ niedrigen Streitwert aufweisen und einen hohen Aufwand verursachen oder – umgekehrt – einen äußerst hohen Streitwert haben und mit sehr geringem Aufwand zu bewältigen sind, stellt die RVG-Abrechnung oft kein geeignetes Abrechnungsmodell dar. Gleiches gilt, wenn sich ein Gegenstandswert nicht ohne Weiteres ermitteln lässt. Für den Fall, dass ich gerichtlich für Sie tätig werde, bin ich rechtlich jedoch verpflichtet, nach dem RVG abzurechnen, sofern die Vergütung nach einer getroffenen Honorarvereinbarung hinter den RVG-Gebühren zurückbleiben würde.
Bei diesem Vergütungsmodell werden der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die dafür zu zahlende Vergütung im Vorfeld der Mandatsbearbeitung verbindlich festgelegt. Ein Pauschalhonorar kann für ein komplettes Mandat oder für einzelne Abschnitte der Mandatsbearbeitung vereinbart werden. In aller Regel kommt eine entsprechende Vereinbarung aber nur dann infrage, wenn der erforderliche Arbeitsaufwand für ein (Teil-)Projekt von Beginn an feststeht. In derartigen Fällen gewährt ein Pauschalhonorar allerdings höchste Budget- und Planungssicherheit.
Grundsätzlich ist in geeigneten Konstellationen auch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung oder erfolgsbezogener Vergütungsbestandteile möglich. Derartige Vereinbarungen sind Rechtsanwälten durch berufsrechtliche Regelungen, insbesondere durch § 4a RVG, allerdings nur sehr begrenzt erlaubt. Deshalb ist die Zulässigkeit immer anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen.
Zu einzelnen rechtlichen Themen – insbesondere mit kontinuierlichem Prüfungs- und Beratungsbedarf – können Sie meine Leistungen auch als komplette, teils modular kombinierbare Beratungspakete zu Festpreisen oder in festen Preisspannen in Anspruch nehmen. Meine Mandanten profitieren davon, indem sie in den erfassten Bereichen eigenen Prüfungs- und Administrationsaufwand und damit verbundene Haftungsrisiken auslagern und hohe Budget- und Planungssicherheit erhalten.