Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Artikel 3 DSGVO
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Artikel 3 DSGVO zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Artikel 3 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
Erwägungsgrund 22 – Datenverarbeitung durch eine Niederlassung
Erwägungsgrund 23 – Anwendung bei Angeboten an Betroffene in der Union
Erwägungsgrund 24 – Anwendung bei Profiling zu Betroffenen in der Union
Erwägungsgrund 25 – Anwendung außerhalb der Union wegen völkerrechtlicher Bestimmungen
Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 3 DSGVO herangezogen werden.