Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Artikel 31 DSGVO
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Artikel 31 DSGVO zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Artikel 31 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
Erwägungsgrund 82 – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 31 DSGVO herangezogen werden.