Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Artikel 16 DSGVO
Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Zugrundeliegende Erwägungsgründe

Der Regelungsgegenstand von Artikel 16 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:

Erwägungsgrund 59 – Modalitäten für die Ausübung von Betroffenenrechten
Erwägungsgrund 65 – Recht auf Berichtigung und Löschung
Erwägungsgrund 73 – Beschränkungen von Grundsätzen und Rechten
Erwägungsgrund 156 – Verarbeitung zur Archivierung und für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke

Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 16 DSGVO herangezogen werden.