Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 50 BDSG
Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.
Mit § 50 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften
Der Regelungsgegenstand von § 50 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:
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Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 50 BDSG zu berücksichtigen.