Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 68 BDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Mit § 68 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften
Der Regelungsgegenstand von § 68 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:
…
Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 68 BDSG zu berücksichtigen.