Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 68 BDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

 

Mit § 68 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 68 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 68 BDSG zu berücksichtigen.