Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 8 BDSG
Errichtung
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Mit § 8 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften
Der Regelungsgegenstand von § 8 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:
Artikel 54 DSGVO – Errichtung der Aufsichtsbehörde
Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 8 BDSG zu berücksichtigen.