Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 84 BDSG
Strafvorschriften

Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende Anwendung.

 

Mit § 84 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

 

Der Regelungsgegenstand von § 84 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 84 BDSG zu berücksichtigen.