Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Artikel 15 DSGVO
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) | die Verarbeitungszwecke; |
b) | die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; |
c) | die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; |
d) | falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; |
e) | das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; |
f) | das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; |
g) | wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; |
h) | das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. |
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Rechtsprechung zu Artikel 15 DSGVO
Zum Umfang des Auskunftsanspruch:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2021, (Az. VI ZR 576/19). Demnach zählen insbes. eigene Korrespondenz der betroffenen Person und interne Vermerke zu „Daten“, über die Auskunft durch Übermittlung von Kopie zu erteilen ist.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 2 AZR 342/20, zum Anspruch eines Arbeitnehmers gegen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe von E-Mail-Korrespondenz.
Zugrundeliegende Erwägungsgründe
Der Regelungsgegenstand von Artikel 15 DSGVO wird in folgenden Erwägungsgründen angesprochen:
Erwägungsgrund 39 – Grundsätze der Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 63 – Auskunftsrecht Betroffener
Erwägungsgrund 64 – Identitätsprüfung
Erwägungsgrund 73 – Beschränkungen von Grundsätzen und Rechten
Diese Erwägungsgründe können daher bei Anwendung und Auslegung von Artikel 15 DSGVO herangezogen werden.