Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 77 BDSG
Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verant-wortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

 

Mit § 77 BDSG korrespondierende DSGVO-Vorschriften

Der Regelungsgegenstand von § 77 BDSG wird auch in folgenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung behandelt:

Diese Vorschriften sind bei Anwendung und Auslegung von § 77 BDSG zu berücksichtigen.