Auto-Responder als E-Mail-Spam

Viele Unternehmen nutzen Auto-Responder, um automatisch den Eingang von E-Mails zu bestätigen oder über die Abwesenheit des Empfängers zu informieren. Gern werden in die Responder-Nachricht auch Informationen zu eigenen Produkten oder Dienstleistungen eingearbeitet. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 01.08.2017 (Az.: 104 C 148/17) können derartig gestaltete Nachrichten auch bereits bei einmaliger Zusendung unerwünschte Werbung darstellen und damit als rechtswidriger E-Mail-Spam zu bewerten sein.

E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig

E-Mail-Nachrichten, die unaufgefordert übermittelt werden, sind regelmäßig unzulässig. Dies gilt insbesondere für E-Mails, die Werbung enthalten. Solche Nachrichten sind nur dann zulässig, wenn sich der Adressat zuvor ausdrücklich mit der Übermittlung einverstanden erklärt hat. Ohne derartige Einwilligung beeinträchtigen sie den Adressaten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Als Folge steht ihm regelmäßig ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser kann im Wege einer Abmahnung oder auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Auto-Responder grundsätzlich zulässig

Eine automatisch generierte und versandte Eingangsbestätigung oder Abwesenheitsmitteilung (Auto-Responder) stellt keinen unaufgefordert übermittelten E-Mail-Spam dar. Vielmehr handelt es sich um eine automatische Antwort auf eine vorherige Nachricht des Empfängers. Auto-Responder sind damit grundsätzlich zulässig.

AG Bonn: E-Mail-Responder als unzulässige Werbung

Eine Auto-Responder-Nachricht, die neben der Eingangsbestätigung auch Angaben enthält, die den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern sollen, ist nicht mehr als grundsätzlich zulässige Bestätigungs-E-Mail zu werten. Eine solche Nachricht ist rechtlich vielmehr als Werbemail zu behandeln. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn ist sie auch bereits bei einmaliger Zusendung rechtswidrig, wenn der Empfänger der Übermittlung im Vorfeld nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sich im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG per E-Mail an die Beklagte gerichtet. Daraufhin erhielt er einen Auto-Responder. Dieser enthielt unter der Eingangsbestätigung und vor der Signatur folgenden Zusatz:

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Im Laufe der weiteren Kommunikation erhielt der Kläger etwa zwei Monate später erneut einen Auto-Responder mit identischem Zusatz. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht verurteilte die Beklagte entsprechend. In der Urteilsbegründung heißt es u.a.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG. (…) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. (…)

Nach alledem ist der streitgegenständliche Zusatz als Werbung anzusehen. Mit dem Link zu www.xxxxxxxxxxxxx.de bewirbt die Beklagte einen Service, durch den sie Zusatzleistungen anbietet und damit jedenfalls mittelbare Absatzförderung betreibt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die von dem Server der Beklagten automatisch generierten Bestätigungs-E-Mails sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf die zuvor versandten Nachrichten des Klägers als auch Werbung enthielten.

Zwar ist die Eingangsbestätigung selbst keine Werbung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine (Direkt-)werbung darstellen könnte (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 19). Die elektronische Post des Klägers wird von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht – nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung – genutzt. Für die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post des Klägers zu Werbezwecken sei durch die zulässige Bestätigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, ist indes kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, K&R 2015, 678, 679), (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 19). Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail kein ausdrückliches Einverständnis in die Benachrichtigung zu Werbezwecken abgegeben. (…)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob er der Werbung ausdrücklich widersprochen hat. Denn die Eigenart von Werbung in Autorespondern ist, dass diese automatisch zugeleitet werden und völlig losgelöst sind von dem eigentlichen Anliegen des Empfängers des Autoresponders. Selbst wenn der Empfänger schon in der ersten Nachricht einer werbenden Nachricht widerspricht, bekommt er aufgrund der automatischen Antwort unzulässigerweise Werbung. Auf einen Widerspruch kommt es zudem nicht an, sondern darauf, dass der Empfänger einer solchen Autorespond-Nachricht nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

Schlussfolgerung

Die zitierte Entscheidung zeigt, dass die Kommunikation via E-Mail für Unternehmen in mehrfacher Hinsicht problematisch sein kann.

Nachvollziehbar ist dabei zunächst, dass E-Mail-Adressen auch dann, wenn ihr Inhaber selbst sie übermittelt, nicht einschränkungslos genutzt werden dürfen und insbesondere die Verwendung zu Werbezwecken der ausdrücklichen (vorherigen) Einwilligung bedarf. Dies ist gefestigte Rechtsprechung und entspricht im Übrigen auch dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz (vgl. hierzu §28 BDSG , Art. 5 Abs. 1b DSGVO). Mit Blick auf die verschärften Dokumentations- und Nachweispflichten, die mit der Geltung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 zu beachten sind, sollte jedes Unternehmen seine diesbezüglichen Prozesse prüfen und erforderlichenfalls anpassen.

Ob und unter welchen konkreten Bedingungen Links und Verweise auf eigene Angebote in Auto-Respondern als unerwünschte und damit unzulässige Werbung zu qualifizieren sind, lässt sich dagegen sicher diskutieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15) bereits entschieden, dass der Hinweis auf konkrete (auch kostenlose) Produkte und Services in E-Mail-Respondern Werbung ist. In der vorliegend zitierten Entscheidung geht das Amtsgericht Bonn noch einen Schritt weiter und vertritt die Auffassung, die Beklagte bewerbe bereits „Mit dem Link zu www.xxxxxxxxxxxxx.de (…) einen Service, durch den sie Zusatzleistungen anbietet“. Der Umstand, dass es letztlich dem Empfänger der E-Mail überlassen bleibt, dem Link zu folgen oder nicht, bleibt – soweit ersichtlich – unberücksichtigt. Hier kann man sich durchaus die Frage stellen, ob und wann genau der in E-Mail-Signaturen übliche Link auf die Internetpräsenz des Absenders bereits als Werbung zu werten sein kann.

Diskussionswürdig ist schließlich auch die Auffassung des Amtsgerichts Bonn, dass bereits der erste E-Mail-Responder mit Werbung ohne entsprechende Einwilligung des Empfängers unzulässig ist. In der benannten Entscheidung des BGH vom 15.12.2015 bestand der gewichtige Unterschied, dass der Empfänger die Werbung im ersten E-Mail-Responder ausdrücklich rügte und im Anschluss zwei weitere Responder-Nachrichten mit identischem Inhalt erhalten hatte. Der BGH hatte in seiner Entscheidung hierzu angemerkt

Entscheidend ist aber, dass der Empfänger diese Art der Werbung und damit ein gegenständliches Eindringen in seine Privatsphäre ausdrücklich abgelehnt hat (…)

Das Amtsgericht Bonn führt in seiner Entscheidung demgegenüber aus

Auf einen Widerspruch kommt es zudem nicht an, sondern darauf, dass der Empfänger einer solchen Autorespond-Nachricht nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass jegliche Angaben in E-Mail-Respondern, die unmittelbar oder mittelbar zur Absatzförderung dienen, das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen bergen. Wie hoch dieses Risiko einzuschätzen ist und ob dieses Risiko eingegangen werden soll, obliegt der Einzelfallbewertung jedes Unternehmens selbst.

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